Seit
dem Jahr 2008 kann der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern bis zu 500 Euro jährlich im Rahmen
der Gesundheitsförderung steuerfrei zuwenden.
Gefördert werden dabei nach § 3 Nr. 34 des
Einkommensteuergesetzes besondere Maßnahmen des
Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung seiner
Arbeitnehmer.
Von der Lohnsteuer und Sozialversicherung sind
dabei solche Arbeitgeberleistungen befreit, die
den Anforderungen des Fünften Sozialgesetzbuchs
entsprechen. Der Arbeitgeber kann damit seinen
Arbeitnehmern die folgenden Leistungen gewähren
bzw. Maßnahmen zu deren Gunsten durchführen:
-
Maßnahmen, die der Vorbeugung oder
Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen
dienen (z. B. Massagen, Rückengymnastik)
-
Maßnahmen zur Förderung der individuellen
Streßbewältigung (z. B. Kurse zur
individuellen Streßbewältigung am
Arbeitsplatz)
-
Maßnahmen und Aktionen zur Suchtprävention
(Rauchfreiheit, Nüchternheit am
Arbeitsplatz)
-
Maßnahmen für eine vom Arbeitgeber gewährte
gesundheitsgerechte Gemeinschaftsverpflegung
oder entsprechende Aktionen (z. B.
Vermeidung von Fehlernährung,
Übergewichtsreduktion,
Küchenpersonalschulung, Informations- und
Motivationskampagnen)
Die
gesetzliche Neuregelung soll die Bereitschaft
der Arbeitgeber erhöhen, Maßnahmen der
allgemeinen und betrieblichen
Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer selbst
durchzuführen oder finanziell zu unterstützen.
Begünstigt sind alle Arbeitnehmer, auch
Ehegatten, Geringverdiener und
Gesellschafter-Geschäftsführer. Nicht begünstigt
ist die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen für
Sportvereine oder Fitnessstudios.
Die Leistungen können durch den Arbeitgeber in
Form von Sach- oder Barlohn gewährt werden,
wobei jeweils die Zweckbindung der Vorschrift
eingehalten werden muss. Der Arbeitgeber muss
die Kosten (z. B. für Gesundheitskurse oder
physiotherapeutische Behandlungen) damit nicht
unmittelbar selbst an den Veranstalter oder
Physiotherapeuten zahlen, sondern kann dem
Arbeitnehmer auch entsprechende Aufwendungen mit
der Gehaltsauszahlung ersetzen.
Bis zur Höhe des Freibetrags von 500 Euro pro
Arbeitnehmer und Kalenderjahr bleiben die
Leistungen des Arbeitgebers lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei. Die Steuerbefreiung ist
allerdings davon abhängig, dass die Leistungen
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gewährt werden und keine Umwandlung des
bestehenden Gehalts erfolgt.
|
|